Im jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs Xa ZB 20/08 vom 22. April 2010 wird die Patentierung von Software vereinfacht. Im Wortlaut heisst es dazu:

“Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems [...] betrifft, ist stets technischer Natur”.

Weiter: “Es reicht [...] aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.”

Damit ist quasi alles patentierbar, was sich als Computerprogramm darstellen lässt. Ich bin auf die ersten Patentanträge auf Excel-Tabellen gespannt. Im vorliegenden Fall ging es übrigens um einen Patentantrag von Siemens zur dynamischen Generierung von Dokumenten.

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